Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der DEWON Media GmbH (im nachfolgenden “DEWON Media” genannt) und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies gilt auch für künftige Verträge, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Erwähnung bedarf. 

„Unternehmer“ (im nachfolgenden „Kunde“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist im Sinne des § 14 BGB zu verstehen.

Abweichende AGB finden keine Anwendung, wenn DEWON Media deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt DEWON Media auf Schreiben Bezug, die ihrerseits AGB enthalten oder auf solche verweisen, liegt ebenso kein Einverständnis in deren Geltung vor. Abweichende AGB haben nur dann Geltung, wenn DEWON Media deren Geltung schriftlich via E-Mail oder Post zustimmt.

2. Vertragsschluss

Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Buchung bzw. Auftragserteilung einer oder mehrerer Video-Produktionen. DEWON Media erbringt außerdem Beratungsdienstleistungen für Unternehmen im Bereich der Content-Produktion in Bild und Text.

Zudem erstellt DEWON Media kundenspezifische Landingpages im Auftrag des Kunden. Die Erstellung einer Landingpage gliedert sich in einen strategischen- und Produktionsanteil auf. 

Des Weiteren entwickelt und produziert DEWON Media Social-Media-Kampagnen, auf verschiedenen Social-Media-Kanälen wie LinkedIn oder Meta, im Auftrag des Kunden.

Der Vertragsschluss mit DEWON Media und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.Bei mündlichen Vertragsschluss erhält der Kunde auf Wunsch von DEWON Media eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist. 

Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit DEWON Media GmbH, Hans-Henny-Jahnn Weg 53, 22085 Hamburg, Deutschland
HRB 150052 Amtsgericht Hamburg, Registergericht zustande.

Die Präsentation der Filmangebote und -pakete, sowie des Bauen einer Landingpage oder die Erstellung von Social-Media-Kampagnen auf unserer Webseite stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

3. Preise, Zahlung, Fälligkeit

Die angegebenen Preise sind ausnahmslos Nettopreise und gelten immer zzgl. der gesetzlichen USt., auch wenn dies ausnahmsweise nicht separat angegeben sein sollte. Sonstige weitere Kosten fallen nicht an, außer diese sind gesondert ausgewiesen.

Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Anzahlung von mind. 50 % des vereinbarten Preises. Abweichungen müssen schriftlich via E-Mail oder Post vereinbart sein. Die Bezahlung der Leistung von DEWON Media erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung.

Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde DEWON Media nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dem Kunden wird auf Anfrage ein entsprechendes Formular von DEWON Media zur Verfügung gestellt.

DEWON Media stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).Mit dem Projekt-Workshop, also dem Briefing von DEWON Media durch den Kunden (“Kickoff”), beginnt die Zusammenarbeit. Im Workshop wird zusammen mit dem Kunden der verbindliche Zeitrahmen des Projekts festgelegt.

Der Zeitplan gilt als gegenseitig abgenommen und anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen gegenteiliges per Post oder E-Mail kommuniziert wird.

Mit Lieferung der finalen Datei, Landeseite oder Kampagne wird die Abschlussrechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes, beziehungsweise in Höhe des noch ausstehenden Restbetrages, gestellt. Die Übergabe der finalen Dateien erfolgt bei Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die entsprechende Transaktion.

6 Monate nach Projekt-Kickoff ist DEWON Media berechtigt, unabhängig von dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Status des Projekts, die Abschlussrechnung zu stellen. Die Fortsetzung des Projekts bleibt davon unberührt.

Projektabbruch: Entscheidet sich der Kunde, sein Projekt nach offizieller Beauftragung doch nicht starten oder weiterführen zu wollen, gelten folgende Regelungen:

Der Kunde hat DEWON Media den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist. Ungeachtet dessen, gelten die folgenden Regelungen:

Vertrag wurde abgeschlossen, das Projekt eingeplant: Der Kunde schuldet DEWON Media 20 % des vereinbarten Auftragswertes.

Kickoff hat stattgefunden: Der Kunde schuldet DEWON Media 50 % des vereinbarten Auftragswertes.Konzept oder Strategie wurde geliefert: Der Kunde schuldet DEWON Media 80 % des vereinbarten Auftragswertes.

Konzept oder Strategie wurde abgenommen: Der Kunde schuldet DEWON Media 100 % des vereinbarten Auftragswertes.

Die entsprechende Abschlussrechnung wird unmittelbar nach Projektabbruch mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen gestellt.

Der Kunde ist nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Projektabbruch auf Gründen beruht, die von DEWON Media alleine zu vertreten sind.

Sollten offene Rechnungen nicht fristgerecht beglichen werden, sind die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten, wie beispielsweise Inkassogebühren oder Rechtsberatungskosten, vom Kunden zu tragen.

Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an DEWON Media zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

4. Leistungen von DEWON Media / Pflichten

DEWON Media erstellt animierte Videos, Landingpages und Social-Media-Kampagnen im Auftrag des Kunden. Die Erstellung eines Videos, einer Landingpage sowie einer Social-Media-Kampagne gliedern sich in einen strategischen und in einen Produktions-Teil auf. DEWON Media erbringt außerdem Beratungsdienstleistungen für Unternehmen im Bereich der Video- und Animationsbildproduktion, Landingpages und Social-Media-Marketing.

DEWON Media verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und zusätzlich zur Einhaltung des Zeitplans, solange der Kunde sich ebenfalls an diesen hält und seine Mitwirkungspflichten vollständig und wie festgelegt erfüllt. DEWON Media verpflichtet sich ebenfalls zur Einräumung der im Vertrag festgelegten Nutzungsrechte.

Die Pflichten des Kunden umfassen insbesondere seine termingerechte Mitarbeit am Produktionsprozess, was beispielsweise beinhaltet, Informationen auf Anforderung von DEWON Media bereitzustellen, konsolidiertes und termingerechtes Feedback, immer auch per E-Mail, zu geben und Entscheidungen fristgerecht zu treffen.

Ebenfalls hat der Kunde im Kickoff einen für das gemeinsame Projekt verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss zur termingerechten Abnahme der Zwischenergebnisse sowie des fertigen Projektes befugt und befähigt sein. Im Falle der Verhinderung muss eine geeignete Vertretung benannt werden, die in der Lage ist, die Inhalte zu prüfen und freizugeben.

Der Kunde ist für die Inhalte der Produktionen selbst verantwortlich und er hat sicherzustellen, dass durch die Produktion und deren Ergebnis auf Grund der von ihm gewünschten Aussagen oder bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Der Kunde hat das Endergebnis sowie die im Zeitplan vereinbarten Zwischenergebnisse via E-Mail abzunehmen. Die Abnahme oder Beanstandung hat durch den Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung des Ergebnisses via E-Mail zu erfolgen, außer es wurden abweichende Regelungen mit DEWON Media via E-Mail oder Post vereinbart. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung seitens des Kunden, so wird das Schweigen als Abnahme interpretiert.In Bezug auf Beratungsdienstleistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines bestimmten Erfolgs. Die Dienstleistungen von DEWON Media insoweit unterfallen dem Dienstvertragsrecht, sofern es sich dabei um konzeptionelle Arbeiten und/oder Beratung handelt.

DEWON Media ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen und Dritte zu beauftragen, um die geschuldete Leistung erbringen zu lassen. DEWON Media ist zwei Mal berechtigt, bei Vorliegen eines erheblichen Mangels binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen. Sollten Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel wie oben genannt darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung der Vergütung.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, dann hat das die folgenden Konsequenzen:Gefährdet dies die Arbeit an anderen Projekten, ist DEWON Media berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan durch einseitige Erklärung via E-Mail, Post oder Telefon aufzuheben. Der Kunde und DEWON Media einigen sich daraufhin auf einen neuen Zeitplan. Bei der Festlegung dessen behandelt DEWON Media das Kundenprojekt wie einen neuen Auftrag und dieses wird dann fortgesetzt, wenn entsprechende Kapazitäten frei sind.

Dadurch können im Einzelfall Verzögerungen auftreten. Etwaige z. B. für eine Deadlinegarantie gezahlten Aufpreise werden in diesem Fall nicht rückerstattet.Entstehen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht Kosten, beispielsweise Lizenzkosten oder Mehraufwand seitens DEWON Media, so sind diese vom Kunden zu tragen.

Wenn DEWON Media 8 Wochen oder länger auf das konsolidierte Feedback des Kunden wartet, so ist DEWON Media berechtigt, die Abschlussrechnung zu stellen.Sollte das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden, werden die für die Fortführung benötigten Aufwände ggfs. neu kalkuliert. Aufpreise gegenüber dem zuvor angenommenen Angebot sind möglich.

6. Produktionsbeginn/Arbeitsbeginn

Nach Eingang genannten Anzahlungsbetrags (mind. 50% des Auftragswertes) wird das Projekt in den regulären Projektablauf integriert. Die Produktion startet mit dem gemeinsamen Kickoff. Der geschlossene Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine vorzeitige Kündigung (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

Kommunizierte Abnahmetermine stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden und sind keine festen Termine.Ist weder ein fester Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart worden, hat DEWON Media das Recht, binnen 15 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten „KickOff-Termin“ dem Kunden die Produktion zur Abnahme vorzulegen. Eine vorzeitige Kündigung (vor Ablauf dieses Zeitraums) ist ausgeschlossen.Während der Vertragslaufzeit sind etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht  ausgeschlossen.

Wirksame Kündigungen bedürfen der Schriftform.Stets unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

7. Abnahme / Korrekturen

Im Rahmen der Projekte sind innerhalb jeder Produktionsphase maximal zwei Änderungsschleifen ohne Mehrkosten möglich. Mit Abnahme des jeweiligen Zwischenergebnisses durch den Kunden wird die nächste Phase begonnen.

Wünscht der Kunde Änderungen an bereits abgenommenen Zwischenergebnissen (phasenübergreifende Änderungen), so werden ihm die Mehrkosten seiner Änderungswünsche gesondert in Rechnung gestellt.

Sind seit dem Kickoff mehr als 6 Monate vergangen und sollte das Projekt noch nicht beendet sein,ist ab diesem Moment ist in jeder Phase eine Korrekturschleife enthalten (DEWON Media stellt das Ergebnis der Phase dem Kunden vor, dieser kann konsolidiert sein Feedback geben. Die daraufhin überarbeitete Version stellt das abgenommene Zwischenergebnis der jeweiligen Phase dar). Darüber hinausgehende Arbeiten werden zum jeweils im Angebot ausgezeichneten Stundenlohn für Zusatzaufgaben abgerechnet.

Eine unbegrenzte Anzahl der Korrekturschleifen können  im Angebot von vornherein ausgeschlossen und durch andere Regelungen ersetzt werden.

8. Verhalten und Rücksichtnahme

Gegenüber DEWON Media hat der Kunde die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns zu gewährleisten. Jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, werden zivilrechtlich verfolgt und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige gebracht.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich DEWON Media das Eigentum an dem Projektmaterial sowie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehenden Materialien vor.

10. Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch. Im Einzelfall kann von dieser Regelung abgewichen werden.

11. Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung

Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Kunde die folgenden Verwendungsrechte: 

Sofern nicht ausdrücklich anders besprochen sowie schriftlich (Post, E-Mail oder Fax) durch DEWON Media bestätigt, werden dem Kunden für den für ihn erstellten Film die räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen, ausgenommen sind TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen. Ansprüche von Verwertungsgesellschaften, wie GEMA, GVL, VG Wort etc., bleiben unberührt und entziehen sich unserer Verfügungsgewalt. Für den Erwerb entsprechender Lizenzen bleibt der Kunde verantwortlich.

Begehrt der Kunde eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung bedarf es der gesonderten Genehmigung, die ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.

Die Verwendung des Videos, der Landingpage oder der Social-Media-Kampagne bezieht sich auf den Eigengebrauch. Sollten Kunde und Nutzer nicht identisch sein, muss DEWON Media schriftlich über die Identität der Dritten Partei aufgeklärt werden. Begehrt der Kunde den Verkauf der Videos an Dritte Parteien, bedarf es der gesonderten Genehmigung, die ggfs. mit einem Aufpreis verbunden ist.

Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der finalen Datei selbst. Möchte er darüber hinaus Elemente (z. B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio-, Sprecherspur etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten, beispielsweise durch Hinzubuchung des “Bilderpaketes”, dem Kauf der “offenen Dateien” o. ä.

Der Kunde räumt DEWON Media alle notwendigen Rechte an dem vom Kunden, im Rahmen der Angebotserstellung und späteren Produktion, übermittelten Materialien für Produktion und Archivierung ein.

12. Datenspeicherung

DEWON Media  speichert Kundenprojekte und alle Vorstufen (Konzepte, Illustrationen, usw.) für 24 Monate. DEWON Media behält sich das Recht vor, nach Ablauf dieser Zeit Projektdaten zu löschen. Die über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung ist ggfs. mit einem Aufpreis verbunden.

13. Referenzangabe

Ferner gewährt der Kunde, das erstellte Projekt zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, an denen sich DEWON Media präsentieren möchte.

Ebenso gewährt der Kunde, das Kundenlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich DEWON Media präsentieren möchte.

Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos nicht, bedarf es eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises durch den Kunden.


14. Freistellungsanspruch

Der Kunde sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche in seiner Internetpräsenz sowie in den an DEWON Media übermittelten Dokumenten enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten.

Der Kunde stellt DEWON Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei. Der Kunde übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von DEWON Media einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.

15. Rücktrittsrecht

DEWON Media behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion des Projektes urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

16. Haftung

DEWON Media haftet nicht dafür, dass die produzierten Projekte bestimmte Ergebnisse (z. B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von DEWON Media.

In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag DEWON Media nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

17. Stillschweigevereinbarung

Erlangt entweder DEWON Media und/ oder der Kunde Kenntnis von Interna der jeweils anderen Partei, die noch nicht öffentlich oder bekannt sind, vereinbaren sie hierüber Stillschweigen.

18. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und DEWON Media und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hamburg.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen DEWON Media und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von DEWON Media örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt. DEWON Media ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht, anzurufen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.(Stand der AGB: Mai 2023)